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3.7.4 Prüfung der Angebote
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes sind nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen (§ 134 bzw § 299 BVergG 2018).