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Dokument-ID: 718006
3.2.5 Rechtmäßiger Bestand (§ 54 K-BO)
Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist (§ 54 Abs 1 K-BO). Dies gilt unabhängig davon, ob sie nach der damaligen Rechtslage gesetzeswidrig errichtet worden sind.