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Neu Dokument-ID: 718901

Sabine Mantler-Pewal | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.7 Rechtsmittel

Innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung kann das Rechtsmittel der Berufung an die 2. Instanz erhoben werden. Mit fristgerechter Einbringung einer Berufung wird das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufungsanträge weder rechtskräftig noch vollstreckbar.

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