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Neu Dokument-ID: 1096383

Karin Zahiragic | Glossar

Rechtsschutz des Nachbarn

Dieser wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn der Nachbar in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.

Dem Nachbar steht im Baubewilligungsverfahren das Recht zu, Einwendungen zu erheben. Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss aus seinem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird.