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Richtlinie
Im Baurecht spielen hauptsächlich die OIB-Richtlinien eine große Rolle. Die OIB-Richtlinien dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach Beschluss in der Generalversammlung herausgegeben und stehen damit den Bundesländern zur Verfügung.
Die Bundesländer können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären. Dies ist bereits in acht Bundesländern der Fall. Von den OIB-Richtlinien kann jedoch in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer abgewichen werden, wenn der Bauwerber den Nachweis erbringt, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien.
Die OIB-Richtlinien sind entsprechend den Grundanforderungen für Bauwerke der Bauproduktenverordnung gegliedert. Lediglich für die Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ gibt es keine OIB-Richtlinie. Es gibt folgende OIB-Richtlinien:
OIB-Richtlinie 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
OIB-Richtlinie 2 | Brandschutz |
OIB-Richtlinie 2.1 | Brandschutz bei Betriebsbauten |
OIB-Richtlinie 2.2 | Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks |
OIB-Richtlinie 2.3 | Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m |
OIB-Richtlinie 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
OIB-Richtlinie 4 | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit |
OIB-Richtlinie 5 | Schallschutz |
OIB-Richtlinie 6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz |