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2.5 Ruhepausen
Sobald die Tagesarbeitszeit 6 Stunden überschreitet, ist diese durch mindestens eine Pause zu unterbrechen. Diese muss grundsätzlich eine Dauer von einer halben Stunde betragen, wobei im Falle dessen, dass dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, auch zwei Ruhepausen zu je einer Viertelstunde bzw drei Ruhepausen zu jeweils 10 Minuten gewährt werden können. Ein Teil der Ruhepause muss jedoch zumindest 10 Minuten betragen (§ 11 Abs 1 AZG).