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Dokument-ID: 718255
6.4.1 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015
Das (neue) BauTG wurde mit LGBl Nr 1/2016 kundgemacht und trat mit 01.07.2016 in Kraft.
Allgemeines
Grundsätzlich müssen alle baulichen Anlagen – unabhängig, ob für ihre Errichtung eine baurechtliche Bewilligung, Anzeige odgl erforderlich ist – in allen Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, ihre Größe und die örtlichen Verhältnisse den Anforderungen folgender Gesichtspunkte entsprechen: