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Özlem Taban-Kizilkan - Christoph Paoli - Sabine Mantler-Pewal | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Schadenersatz nach ÖNORM B 2110

Die ÖNORM B 2110 in der aktuellen Fassung vom 01.05.2023 weicht in ihrer Schadenersatzregelung nur im Detail von den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des ABGB ab. Sie normiert für den Fall, dass nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, eine Haftungsbeschränkung unter Punkt 11.3.1. Bei einer Auftragssumme bis zu EUR 250.000,– kann höchstens EUR 12.500,– an Schadenersatz begehrt werden. Liegt die Auftragssumme allerdings über EUR 250.000,– ist der Schadenersatzanspruch mit 5 % der Auftragssumme, höchstens aber mit EUR 750.000,– gedeckelt. Die Haftungsbeschränkung gilt sowohl für Schäden, die vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer verursacht werden. Bei Personenschäden besteht auch bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftungsbeschränkung.

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