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Dokument-ID: 718603
3.3 Schwellenwerte und Auftragswert
Schwellenwerte
Das BVergG 2018 umfasst grundsätzlich sämtliche Auftragsvergaben. Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für den unionsrechtlich relevanten Oberschwellenbereich (OSB) kommen nur dann zur Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert, also das vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlende Entgelt, die in § 12 Abs 1 BVergG 2018 festgesetzten Schwellenwerte erreicht bzw übersteigt: