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Dokument-ID: 721413
6 Sicherungsmodelle für Bauherren
Grundregel für Garantieleistungen ist § 880a ABGB. Ausgangsbasis ist die Verwendungszusage, mit der jemand einem andern die Leistung eines Dritten verspricht. Verspricht er nicht nur die Leistung, sondern den Erfolg des Dritten, haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.