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Dokument-ID: 789879
2.7 Sonntagsarbeit
Laut den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetz (ARG) ist Sonntagsarbeit in Österreich grundsätzlich verboten. Gesetzlich festgelegt ist, dass die Wochenendruhe dabei aus einem ununterbrochenen Zeitraum von 36 Stunden besteht, in die der Sonntag fallen muss und der spätestens am Samstag um 13:00 Uhr zu beginnen hat (§ 3 Abs 1 ARG).