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Dokument-ID: 718337
8.12 Sonstige Vorhaben (Werbeeinrichtungen und Aufschüttungen, Abgrabungen)
Werbeeinrichtungen (§§ 56 und 57 TBO 2022)
Laut § 2 Z 19 TBO 2022 ist eine Werbeeinrichtung eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.