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Dokument-ID: 718402
9.8 Sonstiges: Behörden, Gemeinde, dingliche Wirkung und Strafbestimmungen
Behörden (§ 50 BauG)
Baubehörde (§ 50) ist grundsätzlich der Bürgermeister.
Die Bezirkshauptmannschaft ist Baubehörde, wenn
- ein Bauvorhaben sich auf mindestens zwei Gemeinden erstreckt,
- zu berücksichtigende Grundflächen in mindestens zwei Gemeinden liegen, zB wenn die Nachbargrundstücke sich in einer anderen Gemeinde als das Baugrundstück befinden,
- das Bauvorhaben sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht oder
- es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.