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Sabine Miessgang - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.8 Sonstiges: Behörden, Gemeinde, dingliche Wirkung und Strafbestimmungen

Behörden (§ 50 BauG)

Baubehörde (§ 50) ist grundsätzlich der Bürgermeister.

Die Bezirkshauptmannschaft ist Baubehörde, wenn

  • ein Bauvorhaben sich auf mindestens zwei Gemeinden erstreckt,
  • zu berücksichtigende Grundflächen in mindestens zwei Gemeinden liegen, zB wenn die Nachbargrundstücke sich in einer anderen Gemeinde als das Baugrundstück befinden,
  • das Bauvorhaben sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht oder
  • es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.

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