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Neu Dokument-ID: 1001396

Franz Heigl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.8 Sonstiges – Definitionen und Erkenntnisse

Definitionen

Nach NÖ-BO, LGBl Nr 2015/1 idF LGBl Nr 2020/20, gilt gemäß:

Lt § 4 leg cit wie folgt:

Z 1 Abstellanlage für Kraftfahrzeuge:

„… für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (zB Garage), bauliche Anlage (zB Carport) oder Fläche einschließlich … Rangierflächen und Zu- und Abfahrten …“

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