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Karin Zahiragic | Glossar

Spezialitätsprinzip

Das Spezialitätsprinzip findet seinen Ursprung im Sachenrecht.

Demnach beziehen sich Sachenrechte ausschließlich auf ganz bestimmte Einzelsachen und grundsätzlich nicht auf das Vermögen von Personen. Im Grundbuchsrecht gilt, dass bücherliche Rechte immer nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden können. Die Rechte müssen jedoch genau bezeichnet werden, um Gegenstand bücherlicher Eintragungen werden zu können.

Das Spezialitätsprinzip umfasst zwei Aspekte.

In § 3 GBG ist vorgesehen, dass jeder Grundbuchskörper als Ganzes zu behandeln ist, was mit der Einlagezahl zum Ausdruck gebracht wird. Rechte an mehreren Grundbuchskörpern können nicht generell, sondern nur gesondert begründet werden. Zum Ausdruck kommt dies beim Pfandrecht. So gibt es keine Generalhypothek beim Pfandrecht. So gibt es keine Generalhypothek am gesamten Vermögen, es bedarf einer individuellen Begründung an bestimmten Sachen. Im Grundbuchsverfahren zeigt sich die Wirkung des Spezialitätsprinzips dahingehend, dass Grundbuchsanträge, die keinen bestimmten Grundbuchskörper betreffen, zurückzuweisen sind.