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Stellplätze
Es sind 22 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw Schallverhältnissen verbunden sind (VwGH v 24.2.2015, 2013/05/0054). Im Hinblick auf die geplanten Stellplätze in einer Tiefgarage ist demnach bei dieser Sachlage das Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen. Es wäre somit erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Nachbarn festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (VwGH v 3.10.2016, Ra 2016/06/0090).
Liegen nicht nur Pflichtstellplätze vor, sind die Immissionen einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen. Bei der Zulässigkeit von Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist dabei, das Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Grundstückes maßgeblich, wobei die Summe des Ist-Maßes und des Prognosemaßes dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Wenn die Ist-Situation an Immissionen bereits über dem so maßgeblichen Widmungsmaß liegt, ist der Wohncharakter des Gebietes zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Erhöhung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Ist-Maßes durch eine weitere bauliche Anlage ist dann aber nicht mehr zulässig (VwGH v 31.5.2012, 2010/06/0189).