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Dokument-ID: 718444
10.7 Stellung der Anrainer
Anrainer können gem § 134a BO nicht sämtliche in der BO festgelegten Vorschriften geltend machen, sondern nur bestimmte, speziell dem Nachbarschutz dienende Vorschriften, sog subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Dazu gehören insbesondere nicht der Ortsbildschutz (§ 85 BO) oder die Standsicherheit von Gebäuden (§ 89 BO). Folgende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte sind ausschließlich eingeräumt: