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Streitverkündung
Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozesses geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. Dies zumindest soweit, als diese Einreden mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen.
Rechtsvernichtende Einreden sind beispielsweise der Rücktritt vom Vertrag, die Unmöglichkeit der Leistung oder der Widerruf.
Rechtshemmende Einreden sind beispielsweise die Stundung, die Verjährung oder die Zurückbehaltungsrechte.
Diese Rechtsfolge trifft auch jene Personen, denen zwar der Streit verkündet wurde, die sich aber am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt haben. Dies bedeutet, dass dritte Personen, welchen der Streit verkündet wurde, egal ob sie nun dem Streit beigetreten sind oder nicht, an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden sind.
Eine Besonderheit ist, dass der Nebenintervenient auch auf der Seite des Gegners derjenigen Partei beitreten kann, die ihm den Streit verkündet hat. In diesem Fall besteht die oben beschriebene Bindungswirkung nicht. Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt auch während des Verfahrens widerrufen. Durch den Widerruf wird das von ihm erstattete Vorbringen im Verfahren unbeachtlich.
Der dritten Person steht es frei, dem Streit entweder auf Klägerseite oder auf Beklagtenseite beizutreten. Dies geschieht üblicherweise mit einem Beitrittsschriftsatz, in welchen die dritte Person ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens noch einmal begründet. Der Beitritt wird mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes wirksam. Ab diesem Zeitpunkt wird die dritte Person als Nebenintervenient bezeichnet und ist im eigenen Namen am Verfahren beteiligt.
Für den Fall, dass der Unternehmer im Verfahren unterliegt, erspart er sich aufgrund der Streitverkündung möglicherweise einen Folge–Regressprozess gegen den Subunternehmer, weil sich für den Subunternehmer aufgrund der im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen ergibt, dass ein Folgeprozess für ihn wirtschaftlich keinen Sinn macht und er aus diesem Grund einen Vergleich anstreben wird.