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Dokument-ID: 761633
6.6.2 Überörtliche Raumplanung
Entwicklungsprogramme
Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären. Diese beziehen sich als Landesentwicklungsprogramm auf das ganze Land oder nur auf Landesteile. Regionalprogramme gelten für die jeweilige Planungsregion. Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten.