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Neu Dokument-ID: 193558

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 25. Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen

idF LGBl. Nr. 30/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2026

(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,

2.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,

3.

a.

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

b.

Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18 zu überprüfen.

(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgas-versorgten Feuerungsanlagen alle fünfzehn Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsan-lagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen.
(LGBl. Nr. 30/2026)

(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

  1. von 1 MW bis 20 MW alle drei Jahre,
  2. von mehr als 20 MW jährlich

einer besonderen Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht („umfassende Überprüfung“) zu unterziehen.
(LGBl. Nr. 65/2018)

(1c) Prüfergebnisse, die im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 14 Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, gewonnen wurden und die nicht älter als ein Jahr sind, können bei wiederkehrenden Überprüfungen nach den vorstehenden Absätzen übernommen werden.
(LGBl. Nr. 30/2026)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht ist von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen.
(LGBl. Nr. 30/2026)

(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstige Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und Einrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung vorzuschreiben.
(LGBl. Nr. 30/2026)

(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.

(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 ist gem. LGBl. Nr. 30/2026 entfallen.)