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Neu Dokument-ID: 512639

Vorschrift

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

VII. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs und Eigentumsbeschränkungen sowie begünstigte Rückzahlung

§ 45. Ansuchen

idF LGBl. Nr. 106/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2016

(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung sind an die Landesregierung zu richten.

(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorhabens und zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(LGBl. Nr. 106/2016)

(3) Wenn Mieter um Förderung gemäß § 28 ansuchen, haben sie das Bestehen des Mietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9 Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen.