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4.3.4 Verfahren mit Parteien und Nachbarn (§ 21 NÖ BO 2014)
Sofern die Vorprüfung des Antrags durch die Baubehörde zu keiner Abweisung führt und keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung vorliegen, sah § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 bis zur 5. Novelle der NÖ BO 2014 als Regelfall die Anberaumung einer Bauverhandlung vor, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen war. Seit der 5. Novelle der NÖ BO 2014 hat die Baubehörde zunächst im schriftlichen Weg die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten baubewilligungspflichtigen Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn aufzufordern, Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich einzubringen.