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Dokument-ID: 718751
3.7.5 Verfahrensbeendigung
Zuschlagsentscheidung
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag dem auf Basis der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erstgereihten Bieter – also entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestbieterprinzip) oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (Billigstbieterprinzip) – zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten (§ 142 bzw § 304 BVergG 2018).