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3.14 Verfall – Verjährung – Verzicht nach dem Kollektivvertrag der Baugewerbe und Bauindustrie
Verfall
Für dem Kollektivvertrag unterliegende Bauarbeiter verfallen Ansprüche jeglicher Art aus dem Dienstverhältnis bzw müssen Reklamationen gegen die Abrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Empfangnahme derselben geltend gemacht werden. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens drei Monate gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung ebenfalls beim Arbeitgeber geltend zu machen. Sollte der Anspruch abgelehnt werden, muss dieser binnen weiterer 8 Wochen bei Gericht eingeklagt werden, da ansonsten kein Anspruch mehr besteht (§ 14 KollV).