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Philipp Pallitsch - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.1 Allgemeines

Vergabeverfahrensarten – Allgemeines

Die §§ 31 und 203 BVergG 2018 enthalten einen taxativen, also abschließenden, Katalog von zulässigen Vergabeverfahrensarten (sogenannter „numerus clausus der Verfahrensarten“). Es besteht ein so genannter „Typenzwang“, dh der Auftraggeber kann die bestehenden Verfahrensarten nicht mischen und daraus ein neues Verfahren kreieren. Ein Verstoß gegen den Typenzwang widerspricht den Grundsätzen des Vergaberechts, va dem Transparenzgebot. Mit dem BVergG 2018 wurden die Verfahrensarten jedoch erheblich flexibler gestaltet als früher, sodass die öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung des Verfahrens haben. Beispielsweise kann nun im Verhandlungsverfahren vorgesehen werden, dass die Verhandlungen auch zur Gänze entfallen können, womit im Ergebnis eine früher nicht vorgesehene Mischung aus offenem Verfahren und Verhandlungsverfahren geschaffen werden kann, die allerdings rechtlich als Verhandlungsverfahren einzustufen ist. Hat der öffentliche Auftraggeber einmal eine Verfahrensart gewählt, ist während des laufenden Verfahrens ein Wechsel zwischen verschiedenen Verfahrensarten unzulässig.

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