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Dokument-ID: 1103910
Vergleich
Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleichs versuchen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt ein Vergleich erst mit Unterfertigung des Protokolls durch beide Parteien zustande.