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5.3 Verjährung
Schadenersatzansprüche sind spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, ansonsten sind sie verjährt. Schadenersatzansprüche müssen jedoch spätestens 30 Jahre nach der Übergabe (absolute Verjährungsfrist) geltend gemacht werden. Sohin gilt, dass wenn der Schaden zB im sechsten Jahr auftritt, man noch vom sechsten bis zum neunten die Möglichkeit hat, den Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Diese lange Haftung spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, zumal der Übernehmer weit über die Dauer des Gewährleistungsanspruches hinaus (30 Jahre statt 2 bzw 3 Jahre) einen Mangel geltend machen kann.