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Dokument-ID: 1103914
Vernehmung von sachverständigen Zeugen
Die rechtliche Grundlage bildet § 350 ZPO. Der sachverständige Zeuge ist lediglich dazu berufen, Auskunft über Tatsachen und Zustände zu geben, deren Bewertung jedoch dem Sachverständigen obliegt. (RS0040570)
Der sachverständige Zeuge ist als Zeuge einzuvernehmen und kann ein Sachverständigengutachten nicht entkräften (RS0040598).