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Dan Katzlinger - Greta Freysinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9 Vertragsgestaltung nach ÖNORM B 2110

Die ÖNORM B 2110 • [Fußnote: Vgl ÖNORM B 2110:2023 idF 2023-05-01. als allgemeine Werkvertragsnorm spielt in der täglichen Praxis des Baurechts eine große Rolle. Sie enthält vornormierte Vertragsbestimmungen und gilt als Vertragsformblatt/AGB iSd §§ 864a, 879 ABGB und § 6 KSchG. Einige Bestimmungen der ÖNORM B 2110 sind gegenüber Verbrauchern zumindest teilweise unwirksam oder müssen im Einzelnen ausgehandelt werden. Diese sind gem Pkt 5.3 mit „HINWEIS KSCHG“ versehen.

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