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Dokument-ID: 1103916
Verwaltungsrechtliche Vorfrage
Falls das Gericht keine Unterbrechung iSd§ 190 ZPO beschließt, hat es die verwaltungsrechtliche Vorfrage selbst zu beurteilen. Sie ist so zu beantworten, wie sie seiner Meinung nach durch die Verwaltungsbehörde zu beantworten wäre.