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Dokument-ID: 789886
2.9 Verwaltungsstraftatbestände
Grundsätzlich sind die Arbeitsinspektorate für die Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zuständig. Je nach Delikt und Häufigkeit der Begehung können durchaus empfindliche Strafen von bis zu EUR 3.600,– verhängt werden. Die Straftatbestände sind in § 28 AZG geregelt.