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Neu Dokument-ID: 726039

Michael Warminger - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Vorbemerkung und Begriffe

Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig und dem AN billigerweise zumutbar ist. Die in Folge einer Leistungsabweichung erforderlichen Anpassungen (zB der Leistungsfrist, des Entgelts) sind in Fortschreibung des bestehenden Vertrages ehestens durchzuführen (siehe ÖNORM B 2110:2023/B 2118:2023, Pkt 7.1).

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