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Neu Dokument-ID: 193590

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

XII. ABSCHNITT

§ 47. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 30/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2026

(1)  (Anm. d. Red.: Abs. 1 ist gem. LGBl. Nr. 30/2026 entfallen.)

(2)  Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer (LGBl. Nr. 90/2013)

1.

Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet,

2.

Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet,

3.

Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt, (LGBl. Nr. 65/2018)

4.

Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht übermittelt, (LGBl. Nr. 30/2026)

4a.

Feuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a errichtet, (LGBl. Nr. 48/2024)

5.

als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, (LGBl. Nr. 65/2018)

6.

Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

7.

Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

8.

Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt,

9.

Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme in einer auf Grund des § 22 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß erstellt, (LGBl. Nr. 30/2026)

10.

Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein,

11.

(Anm. d. Red.: Z 11 ist gem. LGBl. Nr. 30/2026 entfallen.)

12.

nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält,

13.

bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt,

14.

die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet,

15.

Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt,

16.

wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 - allenfalls iVm. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 25 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt, (LGBl. Nr. 30/2026)

17.

Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt,

18.

wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein, (LGBl. Nr. 20/2014)

19.

sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient, (LGBl. Nr. 29/2012)

20.

als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft, (LGBl. Nr. 13/2009)

21.

als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – keine Anzeige an die Behörde erstattet, (LGBl. Nr. 13/2009)

22.

als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt,

23.

Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt, (LGBl. Nr. 13/2009)

23a.

entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt, (LGBl. Nr. 58/2014)

23b.

Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 5 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 7 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, (LGBl. Nr. 30/2026)

23c.

Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 29a Abs. 1, 3 und 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektion in einer auf Grund des § 29a Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt, (LGBl. Nr. 30/2026)

23d.

Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, (LGBl. Nr. 13/2009)

23e.

wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen entgegen den Bestimmungen des § 31a Abs. 1 bis 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 31a Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt, (LGBl. Nr. 30/2026)

24.

als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,

25.

als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt,

26.

sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z. 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist,

26a.

Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 oder 3 oder des § 43 nicht der Behörde übermittelt, (LGBl. Nr. 30/2026)

27.

entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, (LGBl. Nr. 30/2026)

28.

als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 6 und 8 bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage binnen vier Wochen kein Anlagendatenblatt in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank anlegt oder die einer Verordnung gemäß Abs. 3 diesbezüglich verlangten Daten unvollständig, unrichtig oder nicht zeitgerecht einträgt, (LGBl. Nr. 30/2026)

29.

als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 7 keine oder eine unrichtige Kennzeichnung einer erstmals zu erfassenden Anlage vornimmt, (LGBl. Nr. 30/2026)

30.

als verfügungsberechtigte Person gegen die Pflicht zur dauerhaften Duldung der Kennzeichnung der Anlage (§ 49a Abs. 7) verstößt, (LGBl. Nr. 30/2026)

31.

als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 8 der verfügungsberechtigten Person kein Anlagendatenblatt übermittelt, obwohl diese es verlangt, (LGBl. Nr. 30/2026)

32.

als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 9 die in § 49a Abs. 4 angeführten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einträgt, (LGBl. Nr. 30/2026)

33.

als überprüfungsberechtigte Person die gemäß § 49a Abs. 10 vorgeschriebene Kontrolle der Aktualität des Anlagendatenblatts und/oder die allfällige Ergänzung oder Korrektur des Anlagendatenblatts in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht vornimmt, (LGBl. Nr. 30/2026)

34.

als verfügungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 11 bei der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage keinen Rauchfangkehrer bzw. keine Rauchfangkehrerin oder keine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich beauftragt, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen, (LGBl. Nr. 30/2026)

35.

als Beauftragter bzw. Beauftragte entgegen § 49a Abs. 11 die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht oder nicht zeitgerecht vornimmt. (LGBl. Nr. 30/2026)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 – allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 – oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

2.

entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 – allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 – Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen übermittelt, (LGBl. Nr. 30/2026)

3.

entgegen der Verpflichtung des § 25a – allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 – eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt,

4.

eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht.

(LGBl. Nr. 65/2018)

(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen.
(LGBl. Nr. 65/2018)