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Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)
XII. ABSCHNITT
§ 47. Strafbestimmungen
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 ist gem. LGBl. Nr. 30/2026 entfallen.)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer (LGBl. Nr. 90/2013)
1. | Brennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer auf Grund des § 4 Abs. 3 erlassenen Verordnung in einer Feuerungsanlage verwendet, |
2. | Brennstoffe entgegen einem Verbot oder unter Missachtung von Auflagen gemäß einer Verordnung nach § 5 verwendet, |
3. | Kleinfeuerstätten oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten entgegen den Bestimmungen der §§ 12 oder 17 Abs. 2 in Verkehr bringt, (LGBl. Nr. 65/2018) |
4. | Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 17 nicht übermittelt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
4a. | Feuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a errichtet, (LGBl. Nr. 48/2024) |
5. | als verfügungsberechtigte Person entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, (LGBl. Nr. 65/2018) |
6. | Feuerungsanlagen ohne die nach § 19 Abs. 1 erforderliche Bewilligung, sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Bewilligung oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 41 Abs. 1 erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, |
7. | Feuerungsanlagen ohne die nach § 21 Abs. 1 erforderliche Anzeige oder Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 1 erforderliche Anzeige errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, |
8. | Heizungsanlagen ohne die nach § 22 Abs. 1 erforderliche Überprüfung, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Überprüfung oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 43 erforderliche Überprüfung betreibt, |
9. | Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Abnahme in einer auf Grund des § 22 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 2 oder § 43 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß erstellt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
10. | Abnahmebefunde erstellt, ohne dazu gemäß § 22 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 43 – berechtigt zu sein, |
11. | (Anm. d. Red.: Z 11 ist gem. LGBl. Nr. 30/2026 entfallen.) |
12. | nachträgliche Auflagen nach § 23, § 38 Abs. 2 oder § 44 Abs. 2 nicht einhält, |
13. | bewilligungs- oder anzeigepflichtige Feuerungsanlagen ohne die nach § 24 erforderliche Anzeige, bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Anzeige oder bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten ohne die nach § 42 Abs. 3 erforderliche Anzeige auflässt oder angezeigte oder gemäß § 24 Abs. 3 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 – vorgeschriebene Maßnahmen nicht oder nur unvollständig durchführt, |
14. | die Auflassung von bewilligungspflichtigen Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entgegen § 24 Abs. 4 nicht meldet, |
15. | Feuerungsanlagen und sonstige erdgasversorgte Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und des § 31 Abs. 1 oder bewilligungspflichtige sonstige Gasanlagen entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 3 nicht wiederkehrend überprüfen lässt, |
16. | wiederkehrende Überprüfungen entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 bis 3 - allenfalls iVm. § 31 Abs. 1 oder § 38 Abs. 3 - oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 25 Abs. 4 - allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 - erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
17. | Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde oder einem von der Behörde gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrer oder einer gemäß § 27 Abs. 2 ermächtigten Rauchfangkehrerin vorlegt, |
18. | wiederkehrende Überprüfungen oder Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls i.V.m. § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein, (LGBl. Nr. 20/2014) |
19. | sich als Überprüfungsberechtigter oder Überprüfungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 1 bei der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 22 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 25 Abs. 2 oder der Durchführung einer einmaligen Inspektion gemäß § 29a oder der Erstellung von Abnahmebefunden gemäß § 38 Abs. 2 oder Prüfberichten gemäß § 38 Abs. 3 fachlich nicht geeigneter Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen oder nicht überprüfungsberechtigter Personen bedient, (LGBl. Nr. 29/2012) |
20. | als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - keine Mängelbehebung schriftlich veranlasst oder die Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht überprüft, (LGBl. Nr. 13/2009) |
21. | als Überprüfungsorgan entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 – allenfalls i.V.m. § 38 Abs. 3 – keine Anzeige an die Behörde erstattet, (LGBl. Nr. 13/2009) |
22. | als Überprüfungsorgan entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 3 nicht das Erdgasunternehmen verständigt, |
23. | Mängel entgegen einem bescheidförmigen Auftrag nach § 28 Abs. 4 oder 5 - allenfalls i.V.m. § 31a Abs. 4, § 38 Abs. 3 oder § 44 Abs. 1 - nicht behebt, (LGBl. Nr. 13/2009) |
23a. | entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 die Feuerungsanlage nicht stilllegt oder die den nach § 4 Abs. 3 und § 5 erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Brennstoffe nicht entfernt, (LGBl. Nr. 58/2014) |
23b. | Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 5 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 29a Abs. 7 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
23c. | Inspektionen von Heizungsanlagen entgegen den Bestimmungen des § 29a Abs. 1, 3 und 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der Inspektion in einer auf Grund des § 29a Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
23d. | Klimaanlagen entgegen der Bestimmung des § 31a nicht oder nicht zeitgerecht wiederkehrend überprüfen lässt oder Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 31a Abs. 2 nicht aufbewahrt oder nicht der Behörde vorlegt, (LGBl. Nr. 13/2009) |
23e. | wiederkehrende Überprüfungen von Klimaanlagen entgegen den Bestimmungen des § 31a Abs. 1 bis 4 oder entgegen näherer technischer Bestimmungen für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung in einer auf Grund des § 31a Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht ordnungsgemäß durchführt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
24. | als Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin die ihm oder ihr obliegenden Pflichten gemäß § 35 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt, |
25. | als verfügungs- und/oder nutzungsberechtigte Person die ihm obliegenden Pflichten gemäß § 36 nicht oder nur unvollständig wahrnimmt, |
26. | sonstige Gasanlagen entgegen § 38 Abs. 1 oder einer darauf gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Lagerstätten für feste Brennstoffe oder für brennbare Flüssigkeiten entgegen § 40 Abs. 1 oder einer auf § 40 Abs. 2 gestützten Verordnung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, sofern dies nicht bereits nach den Z. 6, 7, 8, 12, 13 und 23 strafbar ist, |
26a. | Abnahmebefunde entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 oder 3 oder des § 43 nicht der Behörde übermittelt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
27. | entgegen den Bestimmungen des § 46 den Zutritt, Messungen und Überprüfungen oder Probeentnahmen nicht ermöglicht oder behindert, die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
28. | als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 6 und 8 bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage binnen vier Wochen kein Anlagendatenblatt in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank anlegt oder die einer Verordnung gemäß Abs. 3 diesbezüglich verlangten Daten unvollständig, unrichtig oder nicht zeitgerecht einträgt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
29. | als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 7 keine oder eine unrichtige Kennzeichnung einer erstmals zu erfassenden Anlage vornimmt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
30. | als verfügungsberechtigte Person gegen die Pflicht zur dauerhaften Duldung der Kennzeichnung der Anlage (§ 49a Abs. 7) verstößt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
31. | als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 8 der verfügungsberechtigten Person kein Anlagendatenblatt übermittelt, obwohl diese es verlangt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
32. | als überprüfungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 9 die in § 49a Abs. 4 angeführten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einträgt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
33. | als überprüfungsberechtigte Person die gemäß § 49a Abs. 10 vorgeschriebene Kontrolle der Aktualität des Anlagendatenblatts und/oder die allfällige Ergänzung oder Korrektur des Anlagendatenblatts in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht vornimmt, (LGBl. Nr. 30/2026) |
34. | als verfügungsberechtigte Person entgegen der Bestimmung des § 49a Abs. 11 bei der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage keinen Rauchfangkehrer bzw. keine Rauchfangkehrerin oder keine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich beauftragt, die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen, (LGBl. Nr. 30/2026) |
35. | als Beauftragter bzw. Beauftragte entgegen § 49a Abs. 11 die Streichung der Anlage aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank nicht oder nicht zeitgerecht vornimmt. (LGBl. Nr. 30/2026) |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
1. | als verfügungsberechtigte Person im Wiederholungsfall entgegen § 18a Abs. 1 oder 3 – allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 – oder entgegen § 52 Abs. 11 oder 12 eine Eintragung in das Register nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, | |||||||||
2. | entgegen der Bestimmungen des § 18a Abs. 6 – allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 – Daten und Informationen nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht auf Verlangen übermittelt, (LGBl. Nr. 30/2026) | |||||||||
3. | entgegen der Verpflichtung des § 25a – allenfalls iVm. § 38 Abs. 3 – eine kontinuierliche Überwachung nicht durchführt, | |||||||||
4. | eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, die im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW steht. | |||||||||
(LGBl. Nr. 65/2018)
(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen.
(LGBl. Nr. 65/2018)