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Neu Dokument-ID: 193594

Vorschrift

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)

Inhaltsverzeichnis

XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 49. Behörden

idF LGBl. Nr. 114/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

(1) Zuständige Behörde in Bezug auf Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Übrigen ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin – in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

(2) Die den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.