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Dokument-ID: 718739
3.6.3 Zuschlagskriterien
Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen angeben, ob er dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erteilen will (vgl § 91 Abs 4 BVergG 2018).