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4 Der Treuhänder nach dem BTVG
Wie erwähnt, ist bei Wahl der grundbücherlichen Sicherstellung in Verbindung mit Zahlung nach Ratenplan und der pfandrechtlichen Sicherung die Bestellung eines Treuhänders zwingend erforderlich. Die Bestellung des Treuhänders ist in § 12 BTVG geregelt. Diese Bestimmung sieht nicht nur den Zeitpunkt der Bestellung bzw wann die Pflicht zur Bestellung eines Treuhänders besteht vor, sondern regelt insbesondere auch die Pflichten des Treuhänders. Zu beachten ist insbesondere, dass Treuhänder nicht nur die Pflichten nach dem BTVG treffen, sondern auch jene aus anderen Vorschriften oder vertraglich vereinbarte Pflichten. Den Treuhänder trifft insbesondere die Pflicht, den Erwerber über die Natur des Vertrages und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht zu belehren, die Sicherungspflicht des Bauträger nach dem BTVG zu überwachen sowie entgegengenommene Zahlungen laufend abzurechnen und dafür Sorge zu tragen, dass der Erwerber Zahlungen nur auf Konten entrichtet, über die der Treuhänder verfügungsberechtigt ist.