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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.7.2 Detailregelungen des steiermärkischen Raumplanungsgesetzes 2010

Überörtliche Raumplanung

Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind gem § 10 Stmk ROG:

  • Die Grundlagen- und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methode und das Monitoring
  • Die zusammenfassenden Pläne nach den Raumordnungsgrundsätzen und Zielen für das Landesgebiet und seiner Teile
  • Überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren
  • Andere Planungsträgerinnen oder Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten, sie durch das Zurverfügungstellen von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, zu unterstützen und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben
  • Bei Planungen des Bundes und der benachbarten Bundesländer auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken
  • Auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken

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