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Rainer Frank - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Grundlagen

Rahmenbedingungen

Angelegenheiten des Baurechts sind gem Art 15 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Angelegenheiten der Länder. Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, der örtlichen Feuerpolizei und der örtliche Raumplanung sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (vgl Art 118 B-VG). Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich der Regelungsbereich, den der Landesgesetzgeber durch baurechtliche Vorschriften auszufüllen hat.

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