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3 Sicherung des Erwerbs
Das Sicherungssystem des BTVG ist in § 7 BTVG geregelt. Der Bauträger ist nach § 7 Abs 1 BTVG verpflichtet, den Erwerber gegen den Verlust der von diesem an den Bauträger und allfällige Dritte geleisteten Zahlungen abzusichern, die vereinbarungsgemäß vor Fertigstellung und Sicherung der Rechtsstellung des Erwerbers von diesem zu leisten sind. Diese Verpflichtung des Bauträgers zur Sicherung endet mit tatsächlicher Übergabe des Vertragsgegenstandes im fertig gestellten Zustand und Sicherung der vereinbarten Rechtsstellung. Die Sicherungspflicht beinhaltet auch die Sicherung der gem § 14 Abs 1 BTVG zustehenden Zinsen, sofern sie nicht mehr als drei Jahre rückständig sind.