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6 Schadenersatz, Gewährleistung
Die Absicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist bereits in § 4 Abs 4 BTVG vorgesehen, wo dem Erwerber die Einbehaltung eines Haftrücklasses in Höhe von zumindest 2 % des Preises für die Dauer von 3 Jahren ab Übergabe gewährt wird. Gem § 16 BTVG kann der Erwerber, wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert ist, die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB.