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FORUM Media (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Vorliegen einer Altersteilzeitvereinbarung

Rechtliche Grundlagen

§ 27 AlVG

Altersteilzeit

§ 27a AlVG

Teilpension – erweiterte Altersteilzeit

Altersteilzeit ist die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Die Arbeitszeit kann um 40 % bis 60 % verringert werden, bei 70 % bis 80 % des bisherigen Einkommens.

Es gibt zwei Formen der Altersteilzeitbeschäftigung:

  • Die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung (Bandbreitenmodell) und
  • Blockzeitvereinbarungen.

Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung

Als „kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung“ gelten Altersteilzeitmodelle, wenn

  • Zeitguthaben und Zeitschulden innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden oder
  • die Abweichungen nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und diese im Rahmen der Vereinbarung ausgeglichen werden.

Bei der „kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung“ wird die Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit verringert, nämlich zwischen 40 % und 60 % der Normalarbeitszeit. So besteht zB die Möglichkeit eine auf 20 Wochenstunden reduzierte Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage zu je vier Stunden auf die gesamte Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung zu verteilen.

Zeitguthaben, Zeitschulden

Bei der „kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung“ müssen Zeitguthaben und Zeitschulden innerhalb eines Durchrechnungsraumes von zwölf Monaten ausgeglichen werden, ansonsten liegt eine Blockzeitvereinbarung vor. Wie der Ausgleich von Zeitguthaben bzw -schulden erfolgt, unterliegt der Vereinbarung zwischen Dienstgeber und -nehmer. Es sind abwechselnd kürzere und längere Arbeits- und Freizeitphasen möglich, zB ein Monat Vollarbeit, ein Monat Freizeit oder eine Woche Vollarbeit, eine Woche Freizeit.

Bei der kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung gibt es keine Begrenzung der Freizeitphase. Diese ist nur bei den Blockzeitvereinbarungen (30 Monate) vorgesehen.

Durchrechnungszeitraum

Der Durchrechnungszeitraum von zwölf Monaten beginnt mit Beginn der Altersteilzeit zu laufen.

Beispiel: Durchrechnungszeitraum von zwölf Monaten

Beginn der Altersteilzeit: 1. September 2024
Die Jahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils ausgeglichen werden muss, sind:
01.09.2024 bis 31.08.2025
01.09.2025 bis 31.08.2026
etc

Schwankungsbreite

Eine „kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung“ liegt vor, wenn die Abweichungen nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und diese im Rahmen der Vereinbarung ausgeglichen werden.

Beispiel: Zulässige Bandbreite der Arbeitszeitschwankung

Normalarbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit

38 Stunden

Reduzierte Arbeitszeit während der Altersteilzeit (50 %)

19 Stunden

Zulässige Bandbreite der Arbeitszeit
(20 % von 38 Stunden = 7,6 Stunden)

11,4 bis 26,6 Stunden

Eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 11,4 Stunden nicht unterschreitet bzw 26,6 Stunden überschreitet.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Altersteilzeit, wenn ihre Arbeitszeit im letzten Jahr nicht weniger als 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beträgt. So muss bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten mindestens 23,1 Stunden/Woche betragen. Die 20 % Schwankungsbreite wird bei Teilzeitbeschäftigten auf Basis ihrer Teilzeitarbeitszeit berechnet.

Beispiel: Zulässige Bandbreite der Arbeitszeitschwankung bei Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitarbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit

24 Stunden

Reduzierte Arbeitszeit während der Altersteilzeit (50 %)

12 Stunden

Zulässige Bandbreite der Arbeitszeit
(20 % von 24 Stunden = 4,8 Stunden)

7,2 bis 16,8 Stunden

Eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 7,2 Stunden nicht unterschreitet bzw 16,8 Stunden überschreitet.

Höhe Altersteilzeitgeld

Grundkonzept des Altersteilzeitgeldes ist Kombination einer Herabsetzung der Arbeitszeit und eines Lohnausgleiches durch den Arbeitgeber für den mit der Herabsetzung der Arbeitszeit verbundenen Entgeltverlust. Die Aufwendungen für den Lohnausgleich werden dem Arbeitgeber – ebenso wie Mehraufwendungen für die Entrichtung von SV-Beiträgen entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Arbeitszeit durch das Altersteilzeitgeld teilweise ersetzt (vgl VwGH Ra 2020/08/0042).

Bei der „kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung“ erhält der Dienstgeber 90 % des Lohnausgleiches (inkl der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) und der zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ersetzt.

Hinweis: Reduzierter Lohnausgleich

Der staatliche Lohnausgleich wird in den Jahren 2026 bis 2028 vorübergehend von 90 % auf 80 % gesenkt werden, wobei diese Kürzung nur für neue Altersteilzeitvereinbarungen gelten soll.

Hinweis: Anspruch auf Altersteilzeitgeld

  • Männer können ab dem 60. Geburtstag jederzeit eine Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 01.06.1965 oder früher geboren sind, können ebenfalls jederzeit eine Altersteilzeit beginnen.
  • Die Anhebung des Pensionsantrittsalters führt dazu, dass Frauen, die zwischen 02.12.1965 und 01.06.1966 geboren sind, frühestens mit 57 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit beginnen können. Eine Frau, die am 02.12.1965 geboren ist, kann daher frühestens am 02.06.2023 mit einer Altersteilzeit beginnen.
  • Frauen, die am 02.06.1966 oder danach geboren sind, können aufgrund des späteren Pensionsantrittsalters, frühestens mit 58 Jahren mit einer Altersteilzeit beginnen – also nicht vor 02.06.2024.

Übersicht: Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen ab 2024

Geburtstag

 

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr

Die gesetzliche Klarstellung beim Pensionsanfallsalter für weibliche Versicherte kann dazu führen, dass die Versicherten früher als geplant in Pension gehen können. Somit kann bei bereits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen das Verhältnis von Arbeitsphase und Freizeitphase von den Voraussetzungen gem § 27 Abs 2 Z 2 und Abs 5 AlVG abweichen. Bereits bewilligte oder laufende Altersteilzeitvereinbarungen müssen nicht zwingend angepasst werden und können in der in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt werden (vgl auch ARD 6839/17/2023).

Bei laufenden kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen von einem späteren Regelpensionsantrittsalter ausgegangen wurde, ist weiterhin der Bezug von Altersteilzeitgeld bis zum geplanten Ende möglich. Der Bezug kann daher bis zu sechs Monate nach Vollendung des Regelpensionsalters fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Alterspension erfüllt werden. Damit soll ein längerer Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht werden. Eine Fortführung des Bezugs von Altersteilzeitgeld während des Bezuges einer Alterspension oder über das Höchstausmaß von fünf Jahren hinaus ist weiterhin nicht möglich.

Achtung: Einschränkung des Altersteilzeitgeldes ab 2026

Durch die Einführung der Teilpension zum 01.01.2026 wurde die Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes bei neuen Altersteilzeitvereinbarungen auf drei Jahre beschränkt. Altersteilzeitgeld steht seit dem 01.01.2026 nur für einen Zeitraum von drei Jahren vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension oder drei Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters zu. Dabei sind Übergangsregelungen bis 2029 zu beachten.

Blockzeitvereinbarungen

Als Blockzeitvereinbarungen gelten Altersteilzeitmodelle, wenn

  • Zeitguthaben und Zeitschulden nicht innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden, oder
  • die Abweichungen mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen.

Im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung besteht zB die Möglichkeit bei einer fünfjährigen Altersteilzeit zuerst 2,5 Jahre voll zu arbeiten und anschließend eine 2,5-jährige Freizeitphase zu konsumieren.

Bei Blockzeitvereinbarungen ist die Freizeitphase auf insgesamt 30 Monate begrenzt.

Mit 01.01.2024 begründet eine Blockzeitvereinbarung keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld mehr; dh für Blockzeitvereinbarungen besteht ab diesem Datum nur mehr auslaufend ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Der abzugeltende Anteil der Aufwendungen verringert sich bei Blockzeitvereinbarungen,

  • deren Laufzeit 2024 beginnt, auf 42,5 %, sofern der Antrag nach dem 12. September 2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist,
  • deren Laufzeit 2025 beginnt, auf 35,0 %,
  • deren Laufzeit 2026 beginnt, auf 27,5 %,
  • deren Laufzeit 2027 beginnt, auf 20,0 % und
  • deren Laufzeit 2028 beginnt, auf 10,0 %.

Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1. Jänner 2029 beginnt, gebührt keine Aufwandsabgeltung. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit der Blockzeitvereinbarung, so richtet sich der Aufwandsersatz nach dem Jahr des Anspruchsbeginns. Die Berechnung des Ober- und Unterwertes für den Lohnausgleich einschließlich Sozialversicherungsbeiträge erfolgt aber entsprechend der mit 1. Jänner 2024 in Kraft getretenen Novelle zum AlVG.

Ersatzsatzarbeitskraft

Blockzeitvereinbarungen begründen nur mehr dann einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld, wenn der Arbeitgeber

  • spätestens am Beginn der Freizeitphase
  • eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft, deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (zB auch Teilzeitkraft, deren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen)
  • nicht nur vorübergehend

beschäftigt.

Alternativ kann auch ein zusätzlicher Lehrling ausgebildet werden.

In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen. Wenn sich durch Änderungen im Pensionsrecht ein späterer Pensionsstichtag ergibt, soll eine Verlängerung bestehender Altersteilzeitvereinbarungen möglich sein (§ 27 Abs 5 Z 3 AlVG idF 2. StabG 2012).

Achtung:

Grenzgänger gelten nicht als Ersatzarbeitskraft, weil Ersatzarbeitskräfte ihren Wohnsitz in Österreich haben müssen (vgl ARD 6888/4/2024).

Beispiel: Ersatzarbeitskraft

Kurz vor Beginn der Freizeitphase stellt ein Arbeitgeber für einen Controller, mit dem die Blockzeitvereinbarung getroffen wurde, eine teilzeitbeschäftigte Sekretärin als Ersatzarbeitskraft ein. Da die Ersatzkraft dem in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer weder von der beruflichen Verwendung, noch vom Ausmaß der Arbeitszeit entsprechen muss, steht dem Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld zu.

Ausscheiden der Ersatzarbeitskraft aus dem Unternehmen

Im Falle des Ausscheidens der Ersatzarbeitskraft aus dem Unternehmen während der Altersteilzeit, kann eine bereits im Unternehmen beschäftigte Person als neue Ersatzarbeitskraft dem AMS gemeldet werden, wenn diese „neue, weitere“ (bis dahin arbeitslose) Ersatzarbeitskraft erst nach Beginn der Altersteilzeit eingestellt wurde (VwGH 2011/08/0126). In diesem Fall steht dem Arbeitgeber weiterhin das volle Altersteilzeitgeld zu.

Achtung:

Von der zusätzlichen Beschäftigung einer zuvor arbeitslosen Person kann jedoch nicht die Rede sein, wenn der Arbeitgeber als Bezieher des Altersteilzeitgeldes nach Beginn der Freizeitphase das Dienstverhältnis bereits zuvor beschäftigter Arbeitnehmer zunächst auflöst (oder eine Aussetzungsvereinbarung trifft) und einzelne dieser Arbeitnehmer später neuerlich beschäftigt bzw das ausgesetzte Dienstverhältnis fortsetzt (VwGH 2011/08/0166).

Höhe Altersteilzeitgeld

Bei Blockzeitvereinbarungen erhält der Dienstgeber 50 % des Lohnausgleiches (inkl der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) und der zusätzlich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ersetzt. Ab 2024 kommt es hier zu einer schrittweisen Reduzierung (siehe Tabelle oben).

Antrag

Der Antrag auf Altersteilzeitgeld ist vom Dienstgeber an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu richten. Dem Antrag ist die Vereinbarung mit dem Dienstnehmer über die Altersteilzeitbeschäftigung beizulegen.

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