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2.1 Allgemeines
Einstellverpflichtung
Gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, ab je 25 Dienstnehmern mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für internationale Organisationen. Durch den zuständigen Minister kann die Zahl der zu beschäftigenden Menschen mit Behinderung für bestimmte Wirtschaftszweige derart abgeändert werden, dass nur für je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung aufgrund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich wäre. Weiters kann der zuständige Bundesminister verordnen, dass Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung besonders eignen, diesen Menschen oder bestimmten Gruppen vorzubehalten haben.