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Dokument-ID: 285155
2.9 Arbeitsverhinderung
Bei Krankheit ist die volle Lehrlingsentschädigungfür vier Wochen weiterzuzahlen, für weitere zwei Wochen hat der Lehrling Anspruch auf die Differenz aus voller Lehrlingsentschädigung und Krankengeld. Bei neuerlicher Krankheit nach Ausschöpfung dieses Anspruches in einem Lehrjahr besteht nur für die ersten drei Tage Anspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung, für höchstens weitere sechs Wochen auf Teilentgelt (Differenz Lehrlingsentschädigung – Krankengeld).