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Dokument-ID: 259891
5 Ferialarbeit aus arbeitsrechtlicher Sicht
Allgemeines
Echte Ferialpraktikanten und Volontäre sind arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer zu beurteilen. Zur Anwendung kommen dennoch all jene arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die den Schutz von im Betrieb Tätigen ganz allgemein zum Ziel haben wie beispielsweise das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Weiters ist auch das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) zu beachten.