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Dokument-ID: 1035569
2.1 Kriterium Geringfügigkeit
Geringfügige Beschäftigung
Ein echtes oder freies Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (Wert 2025 und 2026) nicht überschritten wird. Als Beitragszeitraum ist einheitlich der Kalendermonat (= 30 Tage) festgelegt.