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Neu Dokument-ID: 336464

Petra Egger - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.15 Künstler

Freiberuflich tätige Künstler unterliegen der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Personen, die schon vor diesem Zeitpunkt als Künstler tätig waren, sind auch weiterhin nach dem ASVG kranken- und unfallversichert, die Pensionsversicherung erfolgt nach dem GSVG.

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