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Dokument-ID: 285154
2.8 Lehrlingsentschädigung
Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, deren Höhe in der Regel durch kollektive Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) geregelt ist. Sieht der anwendbare Kollektivvertrag (und auch eine allfällige Betriebsvereinbarung) keine Regelung vor, ist die Höhe der Lehrlingsentschädigung im Lehrvertrag zu vereinbaren. Diese muss zumindest der Höhe, die für verwandte oder ähnliche Lehrberufe gilt, entsprechen. Im Zweifelsfall ist auch das ortsübliche Entgelt als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.