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Dokument-ID: 1050240
2.4 Nachkauf von Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten
Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden – sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung – grundsätzlich nur mehr dann berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden. Sie gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.