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2.3 Pflichten der Lehrlings
Der Lehrling schuldet ein Bemühen zur Erlernung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Er hat die im Rahmen der Ausbildung anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Lehrling ist weiters zur Verschwiegenheit betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet und hat mit den ihm anvertrauten Geräten sorgsam umzugehen.