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Dokument-ID: 285148
2.2 Pflichten des Lehrberechtigten
Der Lehrberechtigte unterliegt einer Ausbildungsverpflichtung: Er muss für die Ausbildung des Lehrlings sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen lassen.